Aus § 108 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich die Verpflichtung der Kommune, im Rahmen der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens bei Geldanlagen auf ausreichende Sicherheit zu achten, wobei sie einen angemessenen Ertrag bringen soll. Dabei hat die Kommune finanzielle Risiken zu minimieren; spekulative Finanzgeschäfte sind verboten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO). Einlagen sind mit § 92 Abs. 2 HGO und § 108 Abs. 2 HGO vereinbar, wenn die Kommunen sicherstellen, dass die Sicherheit Vorrang vor dem möglichen Ertrag hat.
Das Rechnungsprüfungsamt des Schwalm-Eder-Kreises hat uns auf diese Verpflichtung im Rahmen einer Kassenprüfung hingewiesen und ein entsprechendes Muster einer Anlagenrichtlinie zur Verfügung gestellt.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Anlagenrichtlinie der Gemeindekasse Malsfeld.
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